Satzung des Vereins technischer Führungskräfte Gießen e.V.

gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.03.2019

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Verein technischer Führungskräfte Gießen
  2. Der Sitz des Vereins ist Gießen.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen VR923 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vorträge, Seminare und Exkursionen mit beruflichem und wissenschaftlichem Charakter. Beschaffung von Unterlagen über den neuesten Stand der Technik und Erfahrungsaustausch.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  5. Jede Art von wirtschaftlicher, politischer, religiöser oder gewerkschaftlicher Betätigung ist ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Als Mitglieder können technische Führungskräfte aufgenommen werden. Technische Führungskräfte sind z.B. Dipl. Ingenieure, staatl. gepr. Techniker, Industriemeister, Handwerksmeister, Werkmeister, techn. Fachkräfte mit Führungsaufgaben und techn. Angestellte mit Führungsaufgaben.
  2. Außerordentliche Mitglieder können werden: Personenhandelsgesellschaften, juristische Personen, Körperschaften, wenn sie dem Zweck des Vereins mit Rat und Tat, und Entrichten von Beiträgen zu fördern bereit sind.
  3. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Mit der Antragstellung erkennt der Bewerber die Satzung an.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. durch Tod.
  2. durch Austritt. Dieser ist schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende anzuzeigen.
  3. durch Ausschluss, er kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit ausgesprochen werden, wenn das Mitglied (nach schriftlicher Mahnung) seiner Beitragspflicht ohne zwingende Not länger als zwölf Monate nicht nachkommt oder dem Zwecke des Vereins entgegenarbeitet.
  4. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht der Widerspruch innerhalb eines Monats nach der Zustellung an den Vorstand offen. Die nächste Mitgliederversammlung bescheidet den Widerspruch vereinsintern abschließend.

§ 5 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

  1. Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Beiträge und der Aufnahmegebühr, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Sie findet spätestens alle zwei Jahre im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Versammlung muss mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Anschreiben an alle Mitglieder ergehen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder dies von mindestens 25% der Mitglieder gefordert wird.
  3. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich bis spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin an den Vorstand einzureichen.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst.
  5. Abstimmungen und Beschlüsse können nach Versammlungsbeschluss offen oder geheim durchgeführt werden.
  6. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
  7. Zu Beginn der Versammlung ist die Wahl eines Protokollführers durchzuführen.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Vorstandsmitglieder führen darüber hinaus ihre Vorstandsämter bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl fort.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Wahlen zum Vorstand werden geheim mit Stimmzettel durchgeführt. Wenn alle anwesenden Mitglieder zustimmen, kann auch durch Handzeichen oder per Akklamation gewählt werden. Gewählt ist der Kandidat oder Bewerber, der die meisten Stimmen erhält.
  5. Bewerber, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
  6. Der Vorstand besteht aus:
    dem 1. Vorsitzenden,
    dem 2. Vorsitzenden,
    dem Geschäftsführer,
    dem Kassenwart
    sowie 5 Beisitzer
  7. Die weiteren Aufgaben des Vereins werden auf den Vorstand verteilt.
  8. Der Vorstand kann durch Bildung von Ausschüssen für besondere Aufgaben ergänzt oder erweitert werden.
  9. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung. Er bestimmt über die finanziellen Mittel des Vereins zusammen mit dem Kassenwart.
  10. Er tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder darunter mindestens 2 der Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  11. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  12. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
  13. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
    der 1. Vorsitzende,
    der 2. Vorsitzende
    und der Geschäftsführer.
  14. Je zwei der Vorgenannten sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 9 Das Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§10 Datenschutz

  1. Der Verein erfüllt die Anforderungen der DS-GVO sowie aller anderen, gültigen Gesetze zum Umgang und Schutz von Daten.
  2. Hierzu wird eine Datenschutzrichtlinie erstellt. Diese ist selbst aber nicht Bestandteil der Satzung.
  3. Die Datenschutzrichtlinie regelt, welche Daten erhoben, gespeichert, verarbeitet, gelöscht oder in anderer Weise verwendet werden. Zudem wird geregelt, wer Zugang zu den Daten hat und wie diese gesichert werden. Weiterhin werden alle sonstigen für den Umgang mit Daten erforderlichen Maßnahmen beschrieben.
  4. Die Art der üblicherweise im Verein verwendeten Daten, und die Anzahl der Personen welche mit diesen Daten Umgang haben, erfordern keinen Datenschutzbeauftragten.
  5. Verantwortlich für den Datenschutz und die Datenschutzrichtlinie ist der Vorstand.
    Dieser erstellt, bzw. ändert unter Berücksichtigung der Gesetzeslage und möglicher Informationspflichten die Datenschutzrichtlinie.
  6. Ansprechpartner für Rückfragen, Beschwerden oder Löschung von Daten ist der 1. Vorsitzende des Vereins.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der bei der Mitgliederversammlung abgegebenen, gültigen Stimmen diesbezüglich den Beschluss fassen, oder wenn der Mitgliederbestand unter 10 Personen absinkt.
  2. Bei der Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall des Zweckes, geht das Vereinsvermögen an die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Kreisvereinigung Gießen e.V. (eingetragen am Amtsgericht Gießen VR 1167) über. Diese Gelder müssen gemeinnützig verwendet werden.